Allgemeine Mietbedingungen Allround Autovermietung GmbH zum Produkt TruckAbo.de

Stand: 01.12.2023

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Abtretung, Vertragsübertragung, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Mietbedingungen („AMB“) der ALLROUND Autovermietung GmbH zum Produkt TruckAbo.de (nachstehend „Vermieter“ genannt) für die Vermietung von Mietgegenständen zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Dem entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt der Vermieter nicht an. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurden, sind im Mietvertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden existieren nicht.

Zustandekommen des Mietvertrags

Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn Vermieter und Mieter den Mietvertrag rechtsverbindlich unterzeichnet haben. Rechtsverbindlich heißt im Falle des Mieters, bei gewerblichen Kunden eine Unterschrift durch den Geschäftsführer oder einen durch den Geschäftsführer bevollmächtigte Person, als Mieter 1 auf dem Mietvertrag.

Rechtsverbindlich auf Seite des Vermieters ist die Unterschrift des Geschäftsführers oder eine von ihm dazu bevollmächtigte Person. Bevollmächtigte Personen sind automatisch alle Mitarbeiter der ALLROUND Autovermietung GmbH, die die Positionen des Vermieters, Disponenten oder einer Servicekraft begleiten. Es steht dem Vermieter frei, weitere Personen zu bevollmächtigen.

Mit der Unterschrift unter die AMB erklären beide Parteien, dass sie die Allgemeinen Mietbedingungen erhalten, gelesen und damit einverstanden sind.

Abtretung

Vorbehaltlich § 354a HGB darf der Mieter seine Rechte und Ansprüche aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters nicht abtreten, sonst wie übertragen, verpfänden oder durch Dritte einziehen lassen.

Vertragsübertragung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag in seiner Gesamtheit auf Dritte zu übertragen, sofern er an der Übertragung ein berechtigtes Interesse hat; ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei einer Übertragung zu Sicherungszwecken vor. Der Vermieter wird dem Mieter eine Übertragung mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Der Mieter ist berechtigt, der Übertragung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige schriftlich zu widersprechen, falls die Übertragung seine Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt. Widerspricht der Mieter nicht fristgerecht und / oder nicht berechtigt, ist er nach Ablauf der Zweiwochenfrist verpflichtet, den Vermieter beim Vollzug der Vertragsübertragung angemessen zu unterstützen und insbesondere sämtliche zum Vollzug erforderlichen Dokumente auf erstes Anfordern des Vermieters zu unterzeichnen. Die gesetzlichen Rechte des Vermieters zur Abtretung, Verpfändung oder anderweitigen Übertragung von Ansprüchen und Rechten gegen den Kunden bleiben unberührt.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auf den Mietvertrag und diese Mietbedingungen findet deutsches Recht Anwendung.

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Berlin-Kreuzberg als Gerichtsstand vereinbart, soweit:

a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder

b) der Mieter Vollkaufmann im Sinne §§ 1, 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich unter Berücksichtigung beiderseitiger Parteiinteressen entspricht.

Das gleiche gilt für etwaige Lücken im Vertrag. Die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sind unter

www.allround.de/informationspflichten einzusehen.

2. Mietgegenstand, Lieferung

Mietgegenstand

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein gemäß Mietvertrag näher spezifiziertes Mietobjekt für einen definierten Zeitraum („Mietdauer“). Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein anderes Mietobjekt zu liefern als vereinbart, solange der Mietgegenstand in Art und Funktion keine Einschränkung für den Verwendungszweck des Mieters darstellt.

Des Weiteren räumt sich der Vermieter das Recht ein, in Absprache mit dem Mieter, das Mietobjekt während der Mietdauer zu tauschen, wenn dies aus Sicht des Vermieters erforderlich ist und dem Mieter dadurch kein Nachteil hinsichtlich seines Verwendungszweckes entsteht.

Lieferung

Wird für den Mieter eigens ein Mietobjekt angeschafft, gelten die im Mietvertrag vereinbarten Lieferfristen als unverbindlich.

Eine Fristsetzung zur Lieferung ist bei unverbindlichen Lieferterminen nicht statthaft, insbesondere wenn der Vermieter den Lieferverzug nicht zu vertreten hat.

Im Falle des Verzugs des Vermieters ist der Kunde zum Rücktritt vom Mietvertrag erst berechtigt, wenn er den Vermieter nach Verzugseintritt erfolglos schriftlich aufgefordert hat, das Fahrzeug binnen einer angemessenen Frist von 4 Wochen zu übergeben.

Der Vermieter kann die Lieferung zurückhalten, wenn ihm bekannt wird, dass der Mieter die zukünftig aus dem Mietvertrag entstehenden Forderungen nicht bedienen kann.

3. Fahrzeugübergabe

Kaution

Die Fahrzeugübergabe erfolgt erst, wenn die im Mietvertrag vereinbarten Kautionen für Miete und / oder Maut sowie eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung beim Vermieter eingegangen sind.

Beginn Mietvertrag

Der Mietvertrag beginnt grundsätzlich zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn die Abnahme durch den Mieter an diesem Tag nicht erfolgt, außer der Mieter teilt dem Vermieter einen späteren Mietbeginn rechtzeitig mit oder der Vermieter hat die verspätete Abnahme zu vertreten. Der Mieter kann den Termin für den Mietbeginn höchstens einmal verschieben.

Ablauf der Übergabe

Die Fahrzeugübergabe findet, während der Öffnungszeiten, an einer im Mietvertrag festgelegten Filiale der Allround Autovermietung GmbH statt. Die Übergabe erfolgt durch einen Mitarbeiter des Vermieters im Beisein des Mieters oder einer von ihm bevollmächtigten Person. Die bevollmächtigte Person ist verpflichtet, zur Fahrzeugübergabe eine Vollmacht, vom Mieter ausgestellt, eine Kopie des eigenen Personalausweises und Führerscheins zur Identitätsfeststellung auszuhändigen.

Während der Übergabe wird der Fahrzeugzustand inklusive losem und aus- bzw. abbaubarem Zubehör erfasst, die Funktionalität der Ausstattung getestet, die Verkehrssicherheit geprüft und alle Mängel erfasst. Bei festgestellten Mängeln, die weder die Verkehrssicherheit noch den Einsatzzweck beeinflussen, besteht kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag.

Sollten bei der Fahrzeugübergabe Mängel am Mietobjekt festgestellt werden, die die Verkehrssicherheit und / oder den Einsatzzweck beeinflussen, ist dem Vermieter eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Der Start des Mietvertrags wird auf den Zeitpunkt gelegt, an dem das Mietobjekt von den Mängeln befreit ist, die die Verkehrssicherheit und / oder den Einsatzzweck beeinflussen. Es besteht kein Recht auf Kündigung während der Zeit der Nachbesserung durch den Vermieter.

Beide Parteien fertigen ein von Mieter und Vermieter zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll auf Papier oder in elektronischer Form, auf einem Tablet, an. Der Mietvertrag ist erst vollständig, wenn beide Parteien das Übergabeprotokoll unterzeichnet haben.

4. Fahrzeugbenutzung

Allgemeines

Der Mieter darf das Fahrzeug einschließlich der zum Fahrzeug gehörenden Spezialgeräte nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Anweisungen des Herstellers, des Vermieters sowie den Bestimmungen des Mietvertrags und dieser AMB benutzen. Der Mieter ist insbesondere dazu verpflichtet, das Fahrzeug während der Mietdauer ordnungsgemäß und sicher zu verwahren und einschließlich der Fahrzeugschlüssel und –Papiere sorgfältig vor unberechtigtem Gebrauch, Beschädigung und / oder Verlust zu sichern. Darüber hinaus darf das Fahrzeug nur von hinreichend qualifiziertem Personal benutzet werden, das im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, einer Fahrerkarte sowie etwaigen weiteren für die Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere für die Benutzung von Spezialgeräten vorliegenden Qualifikationen bzw. Genehmigungen ist. Das Fahrzeug darf nur auf dafür vorgesehenen Straßen benutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, die jeweils anwendbaren straßenverkehrs- sowie gegebenenfalls güter- oder personenbeförderungsrechtlichen Bestimmungen sowie alle sonstigen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften bei der Benutzung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen einzuhalten.

Der Mieter darf das Fahrzeug nicht verwenden:

-zur Weitervermietung,

-zur Teilnahme an Rallys, Rennveranstaltungen, Wettbewerben oder Testfahrten,

– unter Einfluss von Alkohol oder Drogen

-zur Erteilung oder Inanspruchnahme von Fahrunterricht,

-zum Schieben oder Abschleppen anderer Fahrzeuge (außer das Fahrzeug ist für diesen Fall speziell ausgestattet)

Der Mieter bzw. der von ihm eingesetzte Fahrer hat das Fahrzeug stets sachgemäß und schonen zu behandeln. Dazu zählen insbesondere:

-regelmäßige und fachgerechte Reinigung und Pflege gemäß der Hersteller- und Vermieteranweisungen,

-die stetige Prüfung, insbesondere vor jeder Benutzung, dass sich die technischen Einrichtungen des Fahrzeugs in betriebsbereitem Zustand befinden,

-Lampen / Blinker sowie Öl- und Wasserstand regelmäßig zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen und bei Bedarf die entsprechenden Flüssigkeiten nachzufüllen,

-Räder und Reifen in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Profil, festen Sitz der Radmuttern und ausreichend Luftdruck zu kontrollieren und falls erforderlich, die Radmuttern nachziehen und den Luftdruck nachzufüllen. Dies gilt insbesondere nach jedem Austausch der Bereifung.

-bei klimatisierten Fahrzeugen die Temperatursteuerung regelmäßig zu überprüfen und einzustellen,

-die regelmäßige Überprüfung, ob sich die gesetzlich erforderlichen amtlichen Dokumente sowie Warndreieck und Warnweste in ordnungsgemäßem Zustand im Fahrzeug befinden und den Vermieter bei Verlust oder Beschädigung zu informieren.

Nutzungsgebiet

Der Mieter darf das Fahrzeug innerhalb der Grenzen der Europäischen Union und der Schweiz benutzen. Eine Benutzung in anderen Staaten ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter zulässig. Anspruch auf eine solche Zustimmung besteht nicht. Eine Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter berechtigt den Mieter nicht zur außerordentlichen Kündigung.

Bei einer Benutzung des Fahrzeugs außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters haftet der Kunde verschuldensunabhängig für alle Schäden, die während der Benutzung entstehen, es sei denn, der Schaden wäre auch ohne die vertragswidrige Benutzung entstanden. Ferner haftet der Kunde verschuldensunabhängig für alle Mehrkosten, die in diesem Fall gegenüber einer Benutzung innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz entstehen.

Güterbeförderung

Der Mieter darf das Fahrzeug nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu Achslast und zum Gesamtgewicht beladen. Dabei hat der Mieter bei sämtlichen Beförderungstätigkeiten die jeweils gültigen Bestimmungen einzuhalten, erforderliche Genehmigungen einzuholen und auf den Güterverkehr anfallende Steuern und sonstige, insbesondere zollrechtliche Abgaben zu tragen.

Beim Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, ist vorher die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters einzuholen. Des Weiteren ist durch den Mieter sicherzustellen, dass das Fahrzeug die erforderliche Sonderausstattung hat. Erfolgt die Freigabe durch den Vermieter nicht, berechtigt diese den Mieter nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags.

Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die transportierten Güter weder aufgrund ihrer Art noch Verpackung, Sicherung oder Handhabung während ihrer Ver- und Entladung sowie des Transports eine Gefahr für das Fahrzeug, Personen oder sonstige Sachen darstellen.

Der Mieter ist verpflichtet für die beförderten Güter eine Transportversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, die Schäden des Fahrzeugs aufgrund der beförderten Güter einschließt und auch das Interesse des Vermieters absichert.

Der Kunde haftet gegenüber dem Vermieter unbeschadet weiterer Ansprüche des Vermieters für alle auf den beförderten Gütern beruhenden Schäden des Vermieters verschuldensunabhängig.

Umgang mit Hebebühnen

Ist am Fahrzeug einer Förder- bzw. Hebeanlage verbaut, hat der Mieter sicherzustellen, dass die handelnden Personen über die entsprechenden Fähigkeiten und Berechtigungen verfügen.

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter unbeschadet weiterer Ansprüche des Vermieters für alle auf unsachgemäßer Benutzung der Förder- und Hebeanlagen beruhende Schäden.

Änderungen am Fahrzeug

Einbauten, Ausbauten, Umbauten und sonstige Änderungen am Fahrzeug sind nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Vermieter behält sich vor, einer vom Kunden gewünschten Änderung am Mietgegenstand nicht zuzustimmen. Dies berechtigt den Mieter nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags.

Änderungen am Fahrzeug sind am Ende des Mietvertrags durch den Mieter und auf dessen Kosten zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

5. Miete, Zahlungsbedingungen, Kaution

Miete

Die monatlich zu entrichtende Mietrate beinhaltet die Grundmiete für den Mietgegenstand. Eine monatliche Zahlung umfasst die Mietdauer von 30 Tagen. Die Miete schließt die im Mietvertrag vereinbarte Kilometerleistung und Menge an Betriebsstunden ein. Wird die vereinbarte Kilometerleistung oder werden die Betriebsstunden überschritten, ist der Vermieter berechtigt die zusätzlichen Kilometer und Betriebsstunden zu dem im Mietvertrag vereinbarten Preis nachzuberechnen. Steigt die monatliche Laufleistung dauerhaft, muss der Mieter die Änderung unverzüglich dem Vermieter anzeigen. Die daraus resultierende Anpassung des Mietvertrags berechtigt den Mieter nicht zur Kündigung.

In der Mietrate enthalten sind außerdem folgende Kosten:

– Kosten für An-, Um- oder Abmeldung,

– Kraftfahrzeugsteuer,

– Haftpflicht- und Kaskoschutz mit vereinbarter Selbstbeteiligung,

– Wartung, Reparatur und üblicher Verschleiß. Darin enthalten ist auch üblicher Reifenverschleiß und –Reparatur,

– alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Fahrzeugprüfungen (z.B. Hauptuntersuchung, UVV),

– Kosten für den Verbau und die Anmeldung des OBU-Geräts

Die folgenden Kosten trägt der Mieter selbst. Sie sind von der Mietrate nicht umfasst:

– Kosten für Kraftstoff und falls erforderlich Additive

– sämtliche Straßennutzungsgebühren wie Maut, Benutzung von Brücken, Tunneln und Parkplätzen,

– Kosten für die Nutzung des OBU-Geräts

– Personalaufwand für Fahrer

– Kosten für Schäden am Fahrzeug, unabhängig davon ob selbst- oder fremdverschuldet, darunter fällt auch die vereinbarte Selbstbeteiligung,

– Abschlepp- und Bergungskosten und jegliche Folgekosten aus der Instandsetzung von Mietgegenstand, anderen Gegenständen und der Umwelt

– Straf- und Bußgelder

Die vereinbarte Miete, soweit nicht anders vereinbart, eine Nettomiete und versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das gilt auch für die in der Gebührenliste ausgewiesenen Gebühren.

Zahlungsbedingungen

Die Monatsmiete ist im Voraus zu zahlen und bis zum 3. Werktag des Monats fällig. Anderslautende Regelungen sind im Mietvertrag festgehalten. Die Monatsmiete ist auch dann fällig, wenn die Rechnung dem Mieter noch nicht vorliegt.

Fällt der Mietbeginn nicht auf den ersten des Monats, so wird die erste Rechnung vom Tag der Fahrzeugübernahme bis zum Zeitpunkt 30 Tage später berechnet. In diesem Zyklus erfolgt dann jede weitere Abrechnung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit.

Die Mietrate und, wenn im Mietvertrag vereinbart, weiteren, im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehenden Beträge werden per SEPA-Firmenlastschriftmandat eingezogen. Der Mieter hat dem Vermieter vor Mietbeginn ein entsprechendes Mandat zu erteilen, seine Banken zu informieren und dem Vermieter das Mandat zu übermitteln.

Bei Rücklastschrift mangels Deckung oder bei Widerspruch wird eine Pauschalgebühr erhoben. Die aktuell gültige Pauschalgebühr ist in der Gebührenliste einsehbar. Dem Mieter bleibt nachgelassen, den Anfall eines geringeren Aufwandes nachzuweisen

Der Mieter akzeptiert mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag und den AMB, dass er auf Verlangen dem Vermieter einmal im Jahr seine betriebswirtschaftlichen Kennzahlen oder seine Bilanz zur Verfügung stellt. Alle Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden zunächst mit den Schadenersatzforderungen gegen den Mieter aufgrund der Beschädigung des Mietgegenstandes, sodann auf Schadensersatzansprüche Dritter, die gegen den Vermieter geltend gemacht werden und die der Vermieter aufgrund des Mietverhältnisses an den Mieter weiterberechnen kann, sodann auf die jeweils älteste Mietrate und zuletzt auf sonstige Forderungen gegen den Mieter verrechnet.

Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ist der Mieter Kaufmann, so steht ihm darüber hinaus das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB nicht zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Zahlungsverzug

Vorbehaltlich weiterer Ansprüche ist der Vermieter bei Verzug des Mieters berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe als Verzugsschaden zu berechnen, sofern nicht im Einzelfall der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist. Für jede schriftliche Mahnung einer getrennten Rechnung, welche getrennt geltend gemacht wird, kann der Vermieter eine einmalige Verzugspauschale gemäß der jeweils aktuellen Gebührenliste zusätzlich berechnen.

Zur Sicherung seiner Ansprüche kann der Vermieter den Mietgegenstand, bei drohender Gefahr für diesen oder dem Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, ohne Kündigung des Vertrages auf Kosten des Mieters, in seinen unmittelbaren Besitz zu führen. Leistet der Mieter die ausstehenden Mietzahlungen innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Inbesitznahme des Mietgegenstandes durch den Vermieter, kann der Mieter die Fortsetzung des Vertrages nach Rückgabe des Mietgegenstandes verlangen. Die mit der Rückgabe verbundenen Kosten trägt der Mieter.

Kaution

Grundsätzlich ist die Mietkaution vor Mietbeginn beim Vermieter zu entrichten.

Der Vermieter wird eine Klassifizierung des Risikos beim Mieter vornehmen und aufgrund dieser Erhebung, die Höhe der Kaution festlegen. Jedoch ist die maximale Höhe der Mietkaution auf drei Mietraten beschränkt. Ändert sich beim Mieter nach Vertragsschluss die Risikoklassifizierung, darf der Vermieter die Kaution einseitig erhöhen. Die Erhöhung der Kaution wird dem Mieter mitgeteilt und ist mit der nächsten Rechnungsstellung fällig.

Bei Fahrzeugen, mit einem durch den Vermieter verbauten OBU-Gerät (On Bord Unit), wird eine Mautkaution vor Mietbeginn fällig. Die Höhe der Mautkaution orientiert sich dabei an der im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Laufleistung.

Der Vermieter darf sich wegen fälliger Forderungen aus dem Vertrag an der Kaution bedienen. Der Mieter ist dann verpflichtet, diesen Fehlbetrag bis auf den ursprünglichen Kautionswert aufzufüllen.

Nach Ende des Mietvertrags steht dem Mieter nach einer angemessenen Frist die Rückzahlung der Kaution zu, wenn dem Vermieter kein Anspruch aus der Befriedung von Nachbelastungen wegen Maut, Mietraten und / oder Schäden entsteht. Sowohl Miet- als auch Mautkaution werden nicht verzinst.

6. Fahrzeugwartung und -Instandhaltung

Wartung und Reparatur

Der Mieter ist für die Einhaltung der durch den Hersteller und / oder durch die vom Vermieter vorgeschriebenen Wartungsintervalle selbst verantwortlich. Der Mieter hat regelmäßig zu kontrollieren, ob sich das Fahrzeug in einem technischen Zustand befindet, welcher zum einen den gesetzlichen, als auch den Anforderungen des Herstellers, insbesondere die Voraussetzungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche, entspricht. Dies gilt insbesondere für alle sicherheitsrelevanten Bauteile und -gruppen. Versäumt der Mieter die unverzügliche Meldung eines Defektes an den Vermieter, hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der verspäteten oder unterbliebenen Schadensmeldung entstehen.

Der Vermieter ist berechtigt, die Berichte über vom Kunden durchgeführte Fahrzeugprüfungen jederzeit bei der Prüforganisation anzufordern, dies gilt auch im Falle der Zulassung des Fahrzeugs auf den Mieter.

Soweit das Fahrzeug dem Kunden während der Prüfungen, Reparaturen und anderer Arbeiten nicht zur Verfügung steht, berechtigt diese den Mieter nicht zur Minderung der Miete.

Reifenverschleiß und –Reparatur

Der Mieter verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen Räder und Reifen hinsichtlich Verschleiß, Beschädigungen, Luftdruck und festem Sitz der Radmuttern zu kontrollieren. Bei nicht ordnungsgemäßem Zustand von Rädern oder Reifen ist der Mieter verpflichtet unverzüglich den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen.

Die Kosten für Reifendefekte und aufgrund eines Reifendefekts entstehende Folgeschäden trägt der Mieter, soweit diese nicht durch den Vermieter zu verschuldet sind. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige wegen des Schadens bestehende Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen einen Versicherer, auf Verlangen an den Vermieter abzutreten.

7. Verhalten bei Unfällen, Zerstörung, Verlust und Fahrzeugpannen

Allgemeines

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich mitzuteilen, wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit einem Schadenereignis am Mietgegenstand ermittelt. Dies gilt auch, wenn der Kunde das Schadensereignis bereits gemeldet hat.

Die Verantwortung zur fachgerechten Instandsetzung von Schäden unterliegt ausschließlich dem Vermieter. Vorstehendes gilt auch für Schäden, die unter die Kaskoversicherung fallen.

Unfälle

Der Mieter ist verpflichtet unmittelbar und unverzüglich nach einem Unfall die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Tritt der Unfall während der Geschäftszeiten ein, hat sich der Mieter bei der jeweiligen Filiale, außerhalb der Geschäftszeiten bei der Notfallhotline zu melden. Die Notfallhotline ist im Fahrzeug und auf der Fahrzeugmappe hinterlegt. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei oder verlässt der Mieter den Unfallort ohne Unfallmeldung, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der aktuellen Gebührenliste entnommen werden.

Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind nach allgemeiner Verkehrssitte zu sichern. Die Namen und Adressen der Beteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sind zu notieren. Soweit der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt oder sonstige Ansprüche Unfallbeteiligter anerkennt und dadurch den Versicherungsschutz gefährdet, haftet er dem Vermieter für die entstandenen Schäden insoweit, als die Versicherung Leistungen wegen des Anerkenntnisses ablehnt. Die Haftung erstreckt sich auch auf die erforderlichen Verfahrenskosten, die dadurch entstehen, dass Schadensersatzansprüche bzw. Versicherungsleistungen aufgrund eines Anerkenntnisses nicht ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen sind.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich detaillierten Bericht über den Schadenshergang zu geben. Der Bericht muss innerhalb eines Werkstags vorliegen.

Zerstörung, Schäden, Verstöße, Straftaten und Verlust

Der Mieter ist verpflichtet jede Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Mietgegenstands gegenüber dem Vermieter unverzüglich, d.h. innerhalb eines Werkstags, schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Unfalls, bei Zerstörung oder Verlusts ist der Mieter verpflichtet die Polizei hinzuzuziehen.

Bei Zerstörung oder Verlust sind dem Vermieter die Fahrzeugschlüssel und –Papiere unverzüglich zukommen zu lassen, falls diese noch vorhanden sind.

Im Falle des völligen Verlusts des Mietgegenstandes kann sich der Vermieter vorzeitig vom Vertrag lösen. Ungeachtet dessen ist der Mieter weiterhin zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Mietraten verpflichtet, wenn der vertragsgemäße Gebrauch des Mietgegenstandes durch von dem Mieter zu vertretende Umstände unmöglich wird. Weitere Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bei Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Mietgegenstandes sowie Verletzung seiner Obliegenheitspflichten bleiben davon unberührt, es sei denn, er weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Der Mieter haftet grundsätzlich bei Verletzungen seiner Obliegenheitspflichten.

Bei Schäden im Falle der Haftung des Mieters, die einem wirtschaftlichen Totalschaden des Mietgegenstandes gleichkommen, oder bei Verlust des Mietgegenstandes, ist der Wert durch den Mieter zu ersetzen, der sich am Tag des Schadensereignisses aus den Anschaffungskosten des Vermieters abzüglich der monatlichen planmäßigen Absetzung für Abnutzung gemäß der aktuellen Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter des Bundesfinanzministeriums seit Anschaffung des Mietgegenstandes ergibt. Liegt der Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes am Tage des Schadens über dem Buchwert, so hat der Mieter den Wert zu ersetzen, den der Vermieter aufwenden muss, um einen gleichwertigen gebrauchten Mietgegenstand zu erwerben.

Der Mieter, Fahrer und Nutzer haftet bei Schäden am gemieteten Fahrzeug unbeschränkt. Für die Bearbeitung von Schäden am Mietgegenstand, die vom Mieter, Fahrer oder Nutzer verursacht wurden, wird eine Aufwandsentschädigung nach aktuell gültiger Gebührenliste erhoben. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines tatsächlich geringeren Aufwandes nachgelassen

Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter oder dessen Fahrer zu benennen. Für die Bearbeitung von Verkehrsvergehen / Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wird eine Gebühr nach aktueller Gebührenliste erhoben. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines tatsächlich geringeren Aufwandes nachgelassen.

Fahrzeugpanne

Im Falle einer Fahrzeugpanne ist der Mieter verpflichtet eine ordnungsgemäße Bergung durch ein qualifiziertes Unternehmen durchführen zu lassen. Die Bergungs- und Reparaturkosten sind vom Mieter zu tragen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden die direkt oder in Folge der Bergung des Mietgegenstands auftreten.

Haftpflichtschäden

Im Fall der Beschädigung und / oder Zerstörung des gemieteten Fahrzeuges durch Dritte (Haftpflichtschaden) stellt der Vermieter dem Mieter für die Zeit der kalkulierten Reparaturdauer / Wiederbeschaffungsdauer ein den Spezifikationen des gemieteten Fahrzeuges vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung. Der Mieter tritt sämtliche Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden gegen den Verursacher, Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des verursachenden Fahrzeuges hinsichtlich des Nutzungsausfalls an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Mietgegenstandes ist unverzüglich eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen und der Vermieter ist unverzüglich, d.h. innerhalb eines Werktags, schriftlich zu informieren.

8. Gebühren / Maut

Der Mieter hat alle Nutzungsgebühren für die Benutzung von Brücken, Tunneln und Parkplätzen zu tragen.

Fallen Straßennutzungsgebühren nach dem Bundesfernstraßengesetz (Maut) an, werden diese vom Vermieter an den Mieter weiterbelastet. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr nach aktueller Gebührenliste erhoben.

Sollte der Mieter die Maut auf sich angemeldet haben ist der Mieter verpflichtet sich, insbesondere die Straßennutzungsgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge zu entrichten. Der Mieter übernimmt alle Rechten und Pflichten, die sich für den Mautschuldner aus dem Bundesfernstraßenmautgesetz ergeben.

Soweit der Vermieter für nicht oder nicht rechtzeitig entrichtete privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Gebühren, Abgaben, Zölle, Steuern, Straf- und Bußgelder und Mautgebühren durch Dritte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Mieter die vom Vermieter gezahlten Beträge auf erstes schriftliches Anfordern zu erstatten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich gegen die Inanspruchnahme von Dritten im oben bezeichneten Sinne zu verteidigen, Einreden und/oder Einwendungen zu erheben oder Rechtsmittel einzulegen. Rechtsmittel gegen Inanspruchnahme durch Dritte im vorbezeichneten Sinne und Erhebung von Einreden und/oder Einwendungen veranlasst der Vermieter nur, wenn sie schriftlich vom Mieter dazu aufgefordert wird und zuvor von den zu erwartenden Kosten eines entsprechenden Verfahrens durch Barhinterlegung freigestellt wird.

9. Mietdauer, Kündigung

Mietdauer

Der Mietvertrag wird für die vereinbarte Vertragsdauer fest geschlossen. Das End-Datum im Mietvertrag entspricht dem Datum des Vertragsendes.

Eine ordentliche Kündigung innerhalb der Vertragsdauer ist ausgeschlossen.

Eine Weiternutzung des Mietgegenstandes über das Vertragsende hinaus ist nicht statthaft. Beabsichtigt der Mieter das Fahrzeug weiter zu nutzen, ist der Vermieter darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es bedarf eines neuen Mietvertrags.

Außerordentliche Kündigung

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist von beiden Seiten möglich.

Kündigt der Mieter innerhalb der Vertragsdauer aus wichtigem Grund, ist dem Vermieter der verursachte Schaden zu ersetzen, es sei denn, die Kündigung erfolgt aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch des Vermieters ergibt sich aus den restlichen Mietraten der fest vereinbarten Vertragsdauer. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Der Vermieter ist außerdem berechtigt einen höheren Schaden geltend zu machen.

In folgenden Fällen ist der Vermieter zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn:

  • der Mieter mit der Entrichtung von mehr als einer Monatsmiete oder einem Gesamtbetrag, der in der Summe eine Monatsmiete übersteigt, mehr als 14 Tage in Verzug gerät
  • der Mieter die Frist zur Auffüllung des Mietkautionskontos trotz angemessener Nachfristsetzung überschreitet
  • sich die Vermögensverhältnisse des Mieters so sehr verschlechtern oder drohen zu verschlechtern, dass die Zahlung der Miete und/oder Nebenkosten, Gebühren etc. gegenüber dem Vermieter gefährdet sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wenn ein Insolvenzverfahren vorbereitet bzw. eröffnet oder der Mieter unter Zwangsverwaltung gestellt wird
  • der Mieter den Geschäftsbetrieb einstellt oder mit der Einstellung droht
  • der Mieter seine Vermögensverhältnisse im Wesentlichen auf einen Dritten überträgt, sich wesentliche Veränderungen der Eigentumsverhältnisse ergeben oder die Unternehmensführung des Mieters wechselt
  • der Mieter seinen Firmensitz außerhalb der EU verlegt
  • der Mietgegenstand unsachgemäß oder unrechtmäßig gebraucht wird, dazu zählt, wenn der Mietgegenstand bei einer Straftat eingesetzt wird oder das Fahrzeug an einem sogenannten Autorennen beteiligt ist
  • wenn durch Untergang, Verlust, Totalschaden oder mangelnder Pflege ein erheblicher Wertverlust am Mietgegenstand eintritt
  • der Mieter gegen geltende Vorschriften, wie der Straßenverkehrs-, Zulassungs- und weiterer für den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr geltenden Ordnungen verstößt
  • wenn der Mieter unrichtige Angaben gemacht haben, die für den Abschluss des Vertrags relevant sind.

Das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung aus anderen als den genannten wichtigen Gründen bleibt unberührt.

10. Fahrzeugrückgabe

Rückgabeort

Nach Beendigung des Vertrages ist der Mietgegenstand nebst Zubehör und allen zugehörigen Unterlagen vom Mieter auf dessen Kosten und Gefahr an einer der Filialen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an einen Mitarbeiter oder Vertreter des Vermieters während der geschäftsüblichen Öffnungszeit zurückzugeben. Ist ein Ort für die Rückgabe nicht bestimmt, hat die Rückgabe in der Zentrale in Berlin – Tempelhof zu erfolgen. Nicht ausreichend ist ein bloßes Abstellen des Mietgegenstandes beim Vermieter oder die Übergabe an eine Person, die kein Mitarbeiter oder Vertreter des Vermieters ist.

Rückgabebedingungen

Der Mieter hat den Mietgegenstand vor der Rückgabe gründlich außen, einschließlich Felgen, und innen zu reinigen. Soweit der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht ordentlich gereinigt ist, erhebt der Vermieter eine Gebühr für die durch die Rückgabe des nicht ordentlich gereinigten Mietgegenstandes erforderliche Reinigung des Fahrzeugs gemäß der jeweils aktuellsten Gebührenliste.

Bei Rückgabe ist ein Protokoll über den Zustand des Mietgegenstandes zu erstellen und durch eine bevollmächtigte Person des Mieters und durch den Vermieter oder einer vom Vermieter bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Stellt der Mieter den Mietgegenstand außerhalb der Öffnungszeiten oder an einem anderen als dem vom Vermieter bestimmten Rückgabeort und / oder -tag in einer Filiale des Vermieters ab, wird der Mietgegenstand in Abwesenheit des Mieters überprüft.

Sollten im Rückgabeprotokoll Mängel verzeichnet sein oder sich das Fahrzeug nicht in vertragsgerechtem Zustand befinden, kann der Vermieter diese auf Kosten des Mieters beseitigen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Fehlteilen bzw. fehlenden Fahrzeugpapieren den Mieter zur Rückgabe der Fehlteile innerhalb von einer Woche ab Übermittlung der Rückforderung aufzufordern und nach Ablauf der Frist statt der Rückgabe Schadensersatz vom Mieter zu fordern. Der Vermieter darf nach Kostenvoranschlag oder Gutachten abrechnen. Der Vermieter ist berechtigt, für die Erstellung des Kostenvoranschlages des Gutachtens einen Aufwendungsersatz gemäß der jeweils aktuellen Gebührenliste zu berechnen. Ein Ersatzanspruch des Vermieters wird mit vollständiger Erfassung der Schäden durch den Vermieter oder eine autorisierte Fachwerkstatt fällig.

Sind die Parteien über den Zustand des Mietgegenstandes, wie er im Protokoll festgehalten wurde, uneins, wird der Mietgegenstand von einem unabhängigen Sachverständigen, der vom Vermieter beauftragt wird, begutachtet. Das Gutachten und die Kosten erkennen beide Parteien als abschließend und verbindlich an. Die Kosten für das Gutachten werden im Verhältnis von der Partei getragen, die mit ihrer Ansicht zum Zustand des Mietgegenstandes widerlegt wurde.

Rückgabe mit Ladung

Wird der Mietgegenstand mit Ladung zurückgegeben oder durch Sicherstellung zurückgenommen und wird die Ladung nicht innerhalb 24 Stunden durch den Mieter abgeholt, so hat der Vermieter das Recht, diese Ladung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Mieters einzulagern. Bei verderblicher Ware kann die Ware auf Kosten des Mieters vernichtet werden, wenn eine Lagerung unverhältnismäßig teuer oder unmöglich ist. Wenn die Ware im Eigentum des Mieters steht, kann diese zur Befriedigung der Forderung des Vermieters durch Versteigerung der Ladung verwertet werden. Die Erlöse daraus werden zum Ausgleich von Ansprüchen gegen den Mieter nach Abzug aller Kosten der Versteigerung verrechnet.

Verspätete Rückgabe

Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht zurück, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung für jeden angefangenen Kalendertag als Nutzungsentschädigung den Wert eines Tages, errechnet aus der Nettomiete, zu bezahlen.

Kündigt der Vermieter diesen verlängerten Mietvertrag, und kommt der Mieter dem in der Kündigungserklärung gesetzten Rückgabetermin des Mietgegenstands am vereinbarten Rückgabeort schuldhaft nicht nach, oder gibt der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nach Eigenkündigung den Mietgegenstand schuldhaft nicht am vereinbarten Rückgabeort zurück, so hat der Mieter eine neben dem Nutzungsersatz selbständig stehenden Vertragsstrafe in Höhe eines dreißigstel der monatlichen Miete pro Tag, welcher über den Rückgabetermin hinaus geht, zu zahlen.

Etwaige durch die verspätete Rückführung des Fahrzeugs entstandene darüberhinausgehende Schäden, sind durch den Mieter zu ersetzen. Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nach Kündigung durch den Vermieter nicht nach, so kann der Vermieter die Rückführung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Das gilt nicht, wenn die verspätete Rückgabe unverschuldet erfolgt. Einer verspäteten Rückgabe kommt es gleich, wenn zwar das Fahrzeug rechtzeitig, aber notwendige Fahrzeugdokumente verspätet zurückgegeben werden.

Rückgabe bei fristloser Kündigung

Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter verliert der Mieter mit sofortiger Wirkung das Recht zum Besitz des Mietgegenstands und hat diesen unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.

11. Fahrzeugversicherung, versicherungsvertragliche Obliegenheiten

Haftpflichtversicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer Haftpflichtversicherung ausgestattet. Die Deckung beträgt EUR 100 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Versicherungssumme bei Personenschäden maximal EUR 12 Mio. je geschädigter Person).

Versicherungsvertragliche Obliegenheiten

Der Mieter gewährleistet, dass der Mietgegenstand nur in Fahrzeugkombinationen geführt wird, bei denen für beide Fahrzeuge der notwendige Versicherungsschutz entsprechend dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) besteht. Der Mieter ist verpflichtet, die dem Vermieter aus den Bedingungen gegenüber dem Versicherer obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Soweit der Mieter die versicherten Gegenstände einem Dritten überlässt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem Dritten die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Verpflichtungen zur Kenntnis gebracht werden und von diesem ebenfalls beachtet werden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen, dass der Versicherer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung, welche der Vermieter als Versicherungsnehmerin über die Eigenschaft des Mieters als Repräsentant oder über die Wissenszurechnung zugerechnet würden, leistungsfrei ist. Ebenso haftet der Mieter für einen derartigen Schaden aufgrund eines im oben bezeichneten Sinne zurechenbaren Verhaltens eines Dritten, dem die versicherten Gegenstände überlassen wurden. Der Mieter haftet bei einem von ihm zu vertretenden Schadensereignis für einen aus der oben genannten Versicherung nicht zu erstattenden Schaden.

Im Falle der Eigendeckung der Vollkaskoversicherung, hat der Mieter bei der Versicherung einen entsprechenden Sicherungsschein zu beantragen, der dem Vermieter zu übersenden ist.

Der Mieter tritt für den Zeitraum zwischen Abschluss der Versicherung und Erhalt des Originalsicherungsscheins sowie im Falle des Wechsels der Versicherung bis zum Erhalt des neuen Originalsicherungsscheins alle Versicherungsansprüche aus dieser bzw. der neuen Versicherung an den Vermieter ab, soweit die Ansprüche endgültig von der Versicherung festgestellt wurden.

12. Haftung, Verjährung

Haftung

Vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter bestehen – abgesehen für die Verletzung von Leib und Leben, bei der die gesetzlichen Regelungen gelten – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, dies gilt insbesondere für Vermögenseinbußen, die der Mieter aufgrund von Werkstattaufenthalten des Mietgegenstandes erleidet (Gewinnausfall); soweit hiernach eine Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen besteht, ist diese auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Vermieter für jedes Verschulden, aber beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Begrenzung der Haftung des Mieters

Der Mieter kann seine Haftung für Unfall-, Reifen- und Glasbruchschäden begrenzen, soweit nach den gültigen Tarifen des Vermieters hierüber im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird.

Die Begrenzung der Selbstbeteiligung betrifft den reinen Unfallschaden am Fahrzeug nicht aber unfallbedingte Folgekosten, die auch von einem Kaskoversicherer nicht übernommen werden, wie z.B. Wertminderung.

Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrag der Selbstbeteiligung entfällt, sofern der Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, dem Nichthinzuziehen der Polizei und des Vermieters bei Schadensfällen, Grenzüberschreitungen oder Unfallflucht entstanden ist.

Ungeachtet der vereinbarten Haftungsbeschränkung nimmt die Vermieter den Mieter im Falle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensherbeiführung durch den Mieter entsprechend einem in der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt.

Verjährung

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes verjähren entgegen § 548 BGB in 24 Monaten ab Rückerhalt der Mietsache durch den Vermieter. Die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

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